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05.11.2026

Informationen zur Laubbeseitigung, Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger/innen bei Schneefall und Eisglätte

Was ist  beim Räumen des Gehweges zu beachten?

Der vor dem Grundstück befindliche Gehweg, dazu gehört auch ein kombinierter Geh- und Radweg, ist in einer Breite von ca. 1,50 Meter von Laubfall und Schnee frei zu halten und bei Glätte zu streuen. Abflussrinnen, Hydranten oder Kanaleinlaufschächte sind bei der Räumung frei zu halten.

Was ist bei Straßen ohne Gehweg zu beachten?

Bei Straßen und Wegen ohne abgegrenzten Gehweg gilt die Räum- und Streupflicht für eine Tiefe von 1,50 Meter in der öffentlichen begehbaren Fläche entlang des Grundstückes.

Was ist bei unbefestigten Straßen zu beachten?

Bei unbefestigten Straßen ist vom jeweiligen Anlieger die Hälfte der Verkehrsfläche zu reinigen, zu streuen und von Schnee frei zu halten.

Was ist mit den Verbindungswegen?

Verbindungswege ohne ständigen Kfz-Verkehr sind von den jeweiligen Anliegern bis zur Wege­mitte zu reinigen, von Schnee frei zu halten und bei Glätte zu streuen.

Was ist, wenn der städtische Kommunalbetrieb den Gehweg vor meinem Grundstück räumt?

Als zusätzliche Serviceleistung für z.B. den innerstädtischen Fahrradverkehr räumt der Kommunal­betrieb, zusätzlich zu den einzelnen Grundstückseigentümern, die verkehrswichtigen Gehwege auf denen Rad fahren erlaubt ist oder die kombinierten Geh- und Radwege.

Dies entbindet den/die Grundstückseigentümer*in nicht von seiner/ihrer Reinigungs-, Streu- und Räumpflicht. Er ist verantwortlich für einen begehbaren Streifen vor seinem Grundstück, und haftet auch bei Unfällen.

Welche Streumittel sind zu verwenden?

Als Streumittel ist vorrangig abstumpfendes Material, wie gewaschener Kies oder Granulat, zu verwenden. Die Verwendung von Tausalzen ist nur in Ausnahmefällen und an besonders gefährlichen Stellen zulässig.

Wann gilt die  Räum- und Streupflicht?

- In der Zeit von 7.30 Uhr bis 20.00 Uhr sind zu beseitigen:

a)        Schnee- und Eisglätte - so oft wie erforderlich - unverzüglich

b)        Schnee unverzüglich nach beendetem Schneefall

- Nach 20.00 Uhr sind Schnee sowie Schnee- und Eisglätte bis 7.30 Uhr des folgenden Tages zu
  beseitigen.

Welche Folgen treten bei Pflichtverletzung auf?

Die Stadtverwaltung ist verpflichtet, Anlieger*innen zu überprüfen, ob sie ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen. Ein festgestelltes Versäumnis kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld bis zu 511,-- € geahndet werden.

Bei Straßen und Wegen, insbesondere mit starkem Fußgängerverkehr, kann eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht vorliegen. Ist dort wegen der Missachtung der Räum- und Streupflicht eine akute Gefahrenquelle entstanden, werden zukünftig die Mitarbeiter des Kommunalbetriebes im Rahmen des Winterdienstes auf Kosten der verantwortlichen Anlieger ohne Vorankündigung den gefahrträchtigen Bereich in einen verkehrssicheren Zustand versetzen.

Bitte beachten Sie auch:

Weder Alter und Krankheit, noch berufliche Verhinderung entbinden von der Räum- und Streupflicht. Ist die oder der Verantwortliche nicht in der Lage, der jeweiligen Verpflichtung nachzukommen, hat sie oder er rechtzeitig Vorsorge dafür zu treffen, dass sie von einer anderen Person oder von einem Reinigungsunternehmen erfüllt wird.

Die oder der Verantwortliche haftet bei Unfällen für Schäden, sofern sie den Pflichten nicht oder nicht ausreichend nachkommen. Wird in den vorgeschriebenen Zeiträumen nicht oder nur ungenügend geräumt oder gestreut, können erhebliche Schadenersatzforderungen auf den säumigen Verantwortlichen zukommen.

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