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Geburten

Ein Kind wird geboren

Für die Beurkundung Ihres Kindes ist das Standesamt verantwortlich, in dessen Bezirk Ihr Kind geboren wird.
Häufig werden wir Standesbeamten von Eltern oder werdenden Eltern gefragt: Wie kann unser/mein Kind heißen? Welche Unterlagen sind für die Beurkundung beim Standesamt erforderlich? Kann der Vater schon vor der Geburt als Vater eingetragen werden? Welche Urkunden und Unterlagen erhalten wir/erhalte ich nach der Geburt des Kindes? Wie bekommen wir/ich die Unterlagen? Was müssen wir/muss ich nach der Geburt des Kindes beachten?

Um Ihnen diese und andere Fragen beantworten zu können, wurde die Seite "Ein Kind wird geboren" vom Standesamt Preetz eingerichtet. Sie haben so die Möglichkeit, sich vor der Geburt Ihres Kindes umfassend mit der rechtlichen Situation zu befassen, damit nach der Geburt Ihres Kindes auch eine zügige Geburtsbeurkundung unsererseits erfolgen kann. So können Sie nach Geburtsbeurkundung durch das Standesamt unverzüglich die Formalitäten wie die Beantragung von Kindergeld, Elterngeld vornehmen, sowie Ihr Kind bei der Krankenkasse anmelden. Automatisch wird Ihr Kind von uns in Ihrer Wohnortgemeinde angemeldet.

Geburt im Krankenhaus

Wenn Ihr Kind in der Klinik Preetz des Kreises Plön zur Welt kommen sollte, füllen Sie im Krankenhaus eine Geburtsanzeige aus. Diese wird nach der Geburt Ihres Kindes mit der Geburtsbescheinigung der Hebamme von der Klinik mit den erforderlichen Urkunden und Unterlagen zum Standesamt gebracht.
Um die Geburt beurkunden zu können, benötigen wir von Ihnen verschiedene Unterlagen. Welche hängt davon ab, ob Sie

  • miteinander verheiratet sind
  • nicht miteinander verheiratet sind
  • ob ein Elternteil eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
  • ob einer von Ihnen zum Kreis der Spätaussiedler gehört
  • ob Ihr Kind zuhause geboren worden ist

Sobald die Geburt vom Standesamt Preetz beurkundet worden ist, werden die Urkunden von der Klinik Preetz wieder abgeholt. Wenn Sie entlassen werden, können Sie die Geburtsunterlagen in der Regel in Empfang nehmen und die Gebühr für die Beurkundung der Geburt in Höhe von 15 Euro direkt in der Klink bezahlen.

Die Geburtsbeurkundung beinhaltet eine Geburtsurkunde sowie 3 Bescheinigungen

  • für die Beantragung des Kindergeldes
  • für die Beantragung des Elterngeldes
  • für die Schwangerschafts- und Mutterschaftshilfe/Krankenkasse

Geburt zu Hause

Wenn Ihr Kind zu Hause geboren worden ist, muss die Geburt von den sorgeberechtigten Eltern oder bei Verhinderung von einer Person, die bei der Geburt zu gegen war, mündlich im Standesamt angezeigt werden, damit die Geburt beurkundet werden kann.

Sonderfälle

Sind Sie Spätaussiedler bzw. ist ein Elternteil nicht deutscher Staatsangehöriger, setzen Sie sich bitte persönlich mit uns in Verbindung. Wir können Sie ausführlich beraten und die Geburtsbeurkundung vornehmen.

Hinweis

Ihr Kind wird von uns direkt bei Ihrer Wohnortgemeide angemeldet. Es empfiehlt sich schon nach der Geburt Ihres Kindes einen Kinderreisepass mit Foto (Gebühr 13 Euro) im Bürgerbüro zu beantragen, da Sie auch für Ihr Kind ein gültiges Dokument für eine Auslandsreise benötigen.

Welche Unterlagen sind für die Beurkundung erforderlich?

Unterlagen von Eltern, die miteinander verheiratet sind:

Bei Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland bis zum 31.12.2008 haben Sie eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch erhalten. Diese ist die Grundlage für die Beurkundung der Geburt Ihres Kindes.
Bei Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 1.1.2009 bekommen Sie eine Eheurkunde. Grundlage für die Beurkundung der Geburt Ihres Kindes sind Ihre Eheurkunde und Ihre jeweiligen Geburtsurkunden.

Sollten Sie nicht in der Bundesrepublik Deutschland geheiratet und bis zum 31.12.2008 kein Familienbuch auf Antrag angelegt haben bzw. ab dem 1.1.2009 nicht Ihre Ehe auf Antrag im Eheregister eines deutschen Standesamtes beurkundet haben, benötigen wir Ihre Heiratsurkunde/Eheurkunde, eine Übersetztung sowie Ihre Geburtsurkunden.

Unterlagen von Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind:

1. Die Mutter ist ledig, die Vaterschaft soll nicht anerkannt werden:

Sie benötigen Ihre eigene Geburtsurkunde. Wenn Sie geschieden oder verwitwet sind, benötigen Sie zusätzlich Ihre Eheurkunde mit Auflösungsvermerk Ihrer Vorehe und Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder die Familienbuchabschrift Ihrer Vorehe mit Auflösungsvermerk.

2. Sie haben die Möglichkeit, eine Vaterschaft vor Geburt anerkennen zu lassen:

Um die Geburt Ihres Kindes beurkunden zu können, benötigen wir Ihre Geburtsurkunden, das Vaterschaftsanerkenntnis mit Zustimmung der Mutter, bei geschiedenen oder verwitweten Eltern eine Eheurkunde mit Auflösungsvermerk und Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder beglaubigte Familienbuchabschrift der Vorehe mit Auslösungsvermerk.

3. Sie haben die Möglichkeit, die Vaterschaftsanerkennung nach Geburt aber vor Beurkundung beim Standesamt Preetz abzugeben:

Hierfür sind bis auf das Vaterschaftsanerkenntnis die gleichen Unterlagen erforderlich, wie bei Nummer 2.

Hinweis:

Das Vaterschaftsanerkenntnis kann sowohl vor der Geburt des Kindes als auch nach der Geburt des Kindes in öffentlich beurkundender Form beim Standesamt, Jugendamt, Amtsgericht oder Notar abgegeben werden. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Durch die Vaterschaftsanerkennung treten verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit unterhalts- und erbrechtlichen Folgen ein.
Ist die Mutter minderjährig, stimmt der gesetzliche Vertreter der Vaterschaftsanerkennung zu. Die Anerkennung der Vaterschaft bedarf auch der Zustimmung des neugeborenen Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zu steht. Auskunft hierüber erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Jugendamt.
Nach dem die Vaterschaft zu dem Kind wirksam geworden ist, können die Eltern beim Jugendamt erklären, gemeinsam die elterliche Sorge übernehmen zu wollen. Diese Erklärung kann auch vor Geburt des Kindes abgegeben werden. Geben Sie keine Sorgeerklärung ab, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht kraft Gesetzes.
Die Sorgeerklärung ist an keine Frist gebunden.

4. Die Mutter ist ledig, das Vaterschaftsanerkenntnis liegt vor, eine Erklärung über die Ausübung der elterlichen Sorge, abgegeben beim Jugendamtt liegt vor:

Hierfür sind bis auf die Sorgerklärung die gleichen Unterlagen erforderlich, wie bei Nummer 3.

Hinweis:

Sollten Sie als Eltern für ein Geschwisterkind bereits eine Sorgeerklärung abgegeben haben, benötigt das Standesamt zusätzlich diese Sorgeerklärung und die Geburtsurkunde Ihres gemeinsamen Kindes.

Welchen Vornamen bekommt das Kind und wer kann dies bestimmen?

Das Kind erhält einen oder mehrere Vornamen.

  • Eltern, die miteinander verheiratet sind, üben das Sorgerecht kraft Gesetztes gemeinsam aus und bestimmen gemeinsam einen oder mehrere Vornamen für ihr Kind.
  • Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, der Vater die Vaterschaft anerkannt hat und eine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben worden ist, üben das Sorgerecht gemeinsam aus und können gemeinsam einen oder mehrere Vornamen für ihr Kind bestimmen.
  • Die Mutter hat das Sorgerecht kraft Gesetzes, wenn keine Vaterschaftsanerkennung in Verbindung mit einer Sorgeerklärung abgegeben worden ist. Sie bestimmt ganz allein den oder die Vornamen für ihr Kind.

Welchen Familiennamen bekommt das Kind?

  • Wenn Sie miteinander verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen führen, erhält Ihr Kind automatisch den Ehenamen zum Geburtsnamen.
  • Sollte einer von Ihnen einen Doppelnamen führen, erhält das Kind nicht diesen Namen sondern den Ehenamen zum Geburtsnamen.
  • Sollte einer von Ihnen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, kann eine andere Namensführung für das Kind aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften entstehen.
  • Wenn bei Ihnen zwei verschiedene Staatsangehörigkeiten bestehen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Wenn Sie miteinander verheiratet sind, jedoch keinen gemeinsamen Ehenamen führen und somit das Sorgerecht gemeinsam ausüben, entscheiden Sie gemeinsam, ob Ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters erhalten soll. Alle weiteren Kinder erhalten automatisch den Familiennamen, den Sie dem ersten Kind gegeben haben.
Wenn Sie nicht verheiratet sind, die Vaterschaft beim Standesamt, Jugendamt oder Notar öffentlich beurkundet worden ist und eine Erklärung über die Ausübung der elterlichen Sorge beim Jugendamt öffentlich beurkundet worden ist, somit das Sorgerecht für Ihr Kind gemeinsam ausüben, entscheiden Sie gemeinsam ob Ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters erhalten soll. Haben Sie ein Geschwisterkind, für das Sie gemeinsam sorgeberechtigt sind, erhält Ihr jetzt geborenes Kind Kraft Gesetzes den gleichen Familiennamen wie Ihr erstgeborenes Kind.
Sind Sie als Mutter nicht verheiratet und üben das Sorgerecht allein aus, erhält Ihr Kind automatisch den Familiennamen, den Sie zum Zeitpunkt der Geburt führen.
Sie haben als allein sorgeberechtigte Mutter aber auch die Möglichkeit, dem Kind den Familiennamen des Vaters zu erteilen, wenn der Vater die Vaterschaft anerkannt hat und in die Namenserteilung einwilligt. Diese namensrechtliche Erklärung kann nur beim Standesamt oder bei einem Notar abgegeben werden. Als Mutter bleiben Sie allein sorgeberechtigt.
Der Familienname Ihres Kindes wird auf der Geburtsanzeige von Ihnen eingetragen und mit Ihrer Unterschrift versehen. Das Standesamt Preetz beurkundet die Geburt Ihres Kindes auf Nachfrage bezüglich der Namensbestimmung für Ihr Kind.
Die Geburtsbeurkundung wird mit einer laufenden Geburtenregisternummer versehen und in das jahrgangsweise geführte elektronische Geburtenregister des Standesamtes Preetz übertragen.

Hinweis:

Sollten Sie eine gemeinsame Sorge für das Kind begründen durch Heirat des Kindesvaters oder durch Abgabe einer Sorgeerklärung, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten den Geburtsnamen des Kindes neu zu bestimmen.

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