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Schiedsamt

Bäume und Sträucher, Gewohnheiten, Geräusche, Katzen, Hunde und nicht zuletzt natürlich die Kinder: es gibt viele Anlässe, damit aus der nachbarlichen Gemeinschaft ein handfester Streit wird. Viele Wege führen zurück zum friedlichen Miteinander. Und für viele Fälle gibt es klare Regelungen.

Zur Streitschlichtung in nachbarrechtlichen Angelegenheiten (das heißt bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten) ist das Schiedsamt - als ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit - eingerichtet. Das Schiedsamt sollte immer dann eingeschaltet werden, wenn die Regelungen, die das zuständige Fachamt (beispielsweise Bauordnungsamt, Ordnungsamt) ergriffen hat, nicht ausreichen und die nachbarliche Situation zu eskalieren droht.

Das schleswig-holsteinische Landesschlichtungsgesetz bestimmt darüber hinaus, dass in nachbarrechtlichen Streitigkeiten eine gerichtliche Klage nur erhoben werden kann, wenn die Beteiligten zuvor eine so genannte Gütestelle aufgesucht haben und dort versucht haben, eine Einigung zu finden. Gütestellen in diesem Sinne sind zum einen die Schiedsämter. Zum anderen können sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Gütestelle anerkennen lassen. Sie können in einer nachbarrechtlichen Streitigkeit natürlich nur als Gütestelle tätig werden, wenn sie nicht selbst einen der Beteiligten anwaltlich vertreten.

Nähere Informationen zu den Schiedsämtern in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Integration mit dem Suchbegriff „Schiedsamt“. Mit dem Suchbegriff „Landesschlichtungsgesetz“ können sie dort auf eine Broschüre mit dem Titel „Schlichten statt richten“ abrufen, die weitere Informationen zum Landesschlichtungsgesetz enthält.

An wen muss ich mich wenden?

Das Preetzer Stadtgebiet ist in zwei Schiedsamtsbezirke eingeteilt: Schiedsamtsbezirk Ost und Schiedsamtsbezirk West.
Diese sind durch die durch das Preetzer Stadtgebiet verlaufende Bahnlinie getrennt, um eine nach Einwohnerzahlen ungefähr gleichmäßige Aufteilung zu erreichen.

Rechtsgrundlage Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)

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