Sorgerechtsverfahren bei Gefährdung des Kindeswohls
Nr. 99126014088001Volltext
Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigte müssen das körperliche, seelische oder geistige Wohl ihres Kindes schützen. Sind sie dazu nicht bereit oder nicht in der Lage, kann das zuständige Familiengericht eingreifen und die Maßnahmen treffen, die zur Abwehr der Gefahr erforderlich sind. Die Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein. Zum Beispiel kann das Familiengericht das Sorgerecht ganz oder teilweise entziehen. Kinder haben insbesondere ein Recht darauf, gewaltfrei aufzuwachsen. Sie müssen auch vor Gewalt geschützt werden, die zu Lasten ihrer nahen Bezugspersonen ausgeübt wird.
Meldet das Jugendamt dem Familiengericht eine mögliche Kindeswohlgefährdung, leitet das Gericht ein Verfahren ein und überprüft die Situation in der betroffenen Familie.
Es darf nur soweit in die elterliche Sorge eingreifen, wie es erforderlich ist, um das Kind vor der akuten Gefährdung zu schützen.
Entzieht das Gericht Teile des Sorgerechtes, wird für die Bereiche eine Ergänzungspflegerin beziehungsweise ein Ergänzungspfleger eingesetzt. Entzieht das Gericht das Sorgerecht ganz, erhält das Kind einen Vormund.
Wenn Sie bemerken oder vermuten, dass das Wohl eines Kindes gefährdet ist, sollten Sie den Fall dem Jugendamt oder dem Familiengericht mitteilen. Das gilt insbesondere für:
- Verwandte
- Lehrkräfte
- Erzieherinnen und Erzieher
- Nachbarinnen und Nachbarnd.
Verfahrensablauf
- Wer einen Hinweis auf Gefährdung von Kindeswohl vermutet, meldet dies in der Regel dem Jugendamt.
- Das Jugendamt wird tätig und klärt, ob die Familie bereit und in der Lage ist, das kindeswohlgefährdende Verhalten künftig zu unterlassen und Unterstützung anzunehmen. Ist dies nicht der Fall, meldet das Jugendamt den Fall dem Familiengericht.
- Das Familiengericht, das von einer Gefährdung des Kindeswohls erfährt, ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen weiter. Es leitet das Verfahren ein. Das heißt, es ist kein Antrag nötig. Das Gericht handelt, sobald es Kenntnis von dem Fall hat.
- Das Familiengericht ermittelt den Sachverhalt. Es hört unter anderem die Beteiligten an und holt gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten ein. Das Gericht setzt in der Regel einen sogenannten Verfahrensbeistand ein. Der Verfahrensbeistand stellt das Interesse des Kindes fest und bringt dies im gerichtlichen Verfahren zur Geltung. Damit ist sichergestellt, dass die Interessen des Kindes im Verfahren gesichert werden.
- Das Familiengericht ermittelt die Sachlage und trifft eine Entscheidung. Gegebenenfalls ordnet das Gericht Maßnahmen an, um das Kindeswohl zu schützen.
Ansprechpunkt
Unter https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche finden Sie die für Sie zuständigen Amtsgerichte mit weiteren Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten.
Zuständige Stelle
das gemäß § 152 FamFG örtlich zuständige Amtsgericht
Voraussetzungen
- Das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes ist nachhaltig und schwerwiegend gefährdet.
- Die Eltern sind nicht bereit oder in der Lage ihr Kind zu schützen.
Erforderliche Unterlagen
Das Familiengericht entscheidet je nach Einzelfall, welche Informationen benötigt werden und fordert diese beispielsweise beim Jugendamt an.
Kosten
Es fallen Gerichtskosten an und gegebenenfalls Anwaltskosten. Die Höhe der Kosten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Das Familiengericht entscheidet nach billigem Ermessen, wer die Kosten des Verfahrens trägt. Es kann auch anordnen, dass keine Kosten erhoben werden. Für Beteiligte, die über ein geringes Einkommen verfügen, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
Dritte, die durch ihre Meldung nur eine Anregung an das Jugendamt oder das Gericht geben, werden in der Regel keine Verfahrensbeteiligte und tragen auch keine Kosten.
Frist
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Beschwerde gegen die familiengerichtliche Entscheidung innerhalb von 1 Monat gemäß dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Formulare
Keine