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Leistung zur Förderung einer Ausbildung im Rahmen der Sozialen Entschädigung erhalten

Nr. 99107137017002

Urheber

Volltext

Wenn Sie einen gesundheitlichen Schaden erleiden, für dessen Folgen die Gemeinschaft einsteht, können Sie dafür entschädigt werden. 

Sollten Sie als geschädigte Person oder Waise ein Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für eine Ausbildung erhalten, dann kann der Träger der Sozialen Entschädigung dieses für Sie zurückzahlen. Die Notwendigkeit der Förderung der Ausbildung als Darlehen muss dabei auf den Schädigungsfolgen beruhen.

Das ist bei Waisen der Fall, wenn

  • ein Elternteil während der Ausbildung schädigungsbedingt verstirbt. Dann werden alle Rückzahlungen für Leistungen nach dem Todeszeitpunkt übernommen.
  • Ihre Ausbildung innerhalb von 5 Jahren nach dem Tod eines Elternteils beginnt.

Verfahrensablauf

Mit dem Antrag prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf besondere Leistungen im Einzelfall zur Förderung einer Ausbildung haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.

Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen. 

  • Sie können einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
  • Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob ein Anspruch auf soziale Entschädigungsleistungen besteht und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
  • Besteht ein Anspruch auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
  • Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen.
  • Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
  • Sie haben auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen, sofern sie erforderlich sind.
  • Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.

Voraussetzungen

  • Sie erhalten als geschädigte Person oder Waise ein Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für eine Ausbildung.
  • Die Notwendigkeit der Förderung der Ausbildung als Darlehen beruht dabei auf den Schädigungsfolgen.

Geschädigte Personen:

  • Sie benötigen auf Grund der Schädigungsfolgen die Förderung einer Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

Waisen:

  • Sie sind Waise und benötigen auf Grund schädigungsbedingten Verlustes eines Elternteils beziehungsweise Ihrer Eltern die Förderung einer Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
  • Der Zusammenhang mit der Schädigungsfolge wird unterstellt, wenn:
    • ein Elternteil während der Ausbildung schädigungsbedingt verstirbt. Dann werden alle Rückzahlungen für Leistungen nach dem Todeszeitpunkt übernommen.
    • Ihre Ausbildung innerhalb von 5 Jahren nach dem schädigungsbedingten Tod eines Elternteils beginnt.

Erforderliche Unterlagen

Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:

  • Nachweis des schädigenden Ereignisses
  • Nachweis über die BAföG Förderung als Darlehen
  • Ggf. Nachweis über den Tod eines Elternteils oder beider Eltern

Kosten

  • Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)

Frist

  • 3 Monat(e)
    • Sie müssen einen Antrag auf Übernahme der Rückzahlung des Darlehens stellen. Die Antragsfrist beginnt mit Erhalt des Bescheides oder der Mitteilung über die Darlehensschuld nach Bundesausbildungsförderungsgesetz. Der Antrag kann bereits vorher erfolgen.

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

  • Klage vor dem Sozialgericht

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Ansprechpunkt

Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)

Onlinedienste

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