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Haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen

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Volltext

Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen werden steuerlich begünstigt. Dazu zählen Ausgaben für Tätigkeiten, die normalerweise von Familienmitgliedern ausgeführt werden, wie zum Beispiel die Erledigung von Hausarbeiten, die Kinderbetreuung oder die Pflege hilfsbedürftiger Angehöriger.

Eine Steuerermäßigung wird gewährt, wenn diese Tätigkeiten im privaten Haushalt im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses oder haushaltsnahen Minijobs oder durch eine Dienstleistungsagentur beziehungsweise einen selbstständigen Dienstleisterinnen und Dienstleister erbracht werden.

Darüber hinaus sind Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen begünstigt.

Die Steuerermäßigung können Sie mit der Steuererklärung geltend machen; sie beträgt:

  • bei einem Minijob: 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 510,00 EUR
  • bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und haushaltsnahen Dienstleistungen: 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.000,00 EUR

Verfahrensablauf

  • Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen machen Sie mit der Einkommensteuererklärung geltend.
  • Verwenden Sie hierfür die Anlage "Haushaltsnahe Aufwendungen" zur Einkommensteuererklärung.
  • Halten Sie die erforderlichen Nachweise bereit.

Voraussetzungen

Steuerlich begünstigt sind beispielsweise

  • "Haushaltsnahe Tätigkeiten" wie:
    • Kochen
    • Putzen
    • Wäschepflege
    • Gartenarbeit
  • Pflege- und Betreuungsleistungen:
    • Aufwendungen wegen der Unterbringung in einem Heim, soweit diese Kosten für Dienstleistungen enthalten, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind

Die haushaltsnahe Tätigkeit / Dienstleistung muss im Haushalt der steuerpflichtigen oder der pflegebedürftigen Person erbracht werden.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Frist

Es gelten die jeweilige Abgabefristen der Einkommensteuererklärung.

Rechtsbehelf

§ 35a Einkommensteuergesetz (EStG)

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