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Erlaubnis für den gewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen

Nr. 99089006001000

Als Unternehmerin oder Unternehmer beziehungsweise als Selbstständige oder Selbstständiger benötigen Sie eine Erlaubnis, um beispielsweise mit folgenden explosionsgefährlichen Stoffen umzugehen oder zu handeln:

  • Explosivstoffe wie Sprengstoffe oder pyrotechnische Sätze
  • Nitrozellulosepulver (NC-Pulver) oder Schwarzpulver
  • Bühnenpyrotechnik beziehungsweise technische Pyrotechnik
  • Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4
  • Feuerwerkskörper der Kategorie F 2, die nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz als erlaubnispflichtig aufgeführt sind, beispielsweise mit Blitzknallsatz

Die Erlaubnis gestattet Ihnen, die explosionsgefährlichen Stoffe:

  • herzustellen
  • zu bearbeiten
  • zu verarbeiten
  • wiederzugewinnen
  • zu vertreiben
  • anderen zu überlassen
  • zu befördern
  • zu versenden

Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die die Anforderungen an einen sicheren Umgang erfüllen.

Ansprechpunkt

Wichtiger Hinweis:

Für die Beantragung einer Erlaubnis für den gewerbsmäßigen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen gemäß § 7 SprengG über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein  elektronischer Antragsassistent  zur Verfügung.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Fachkundenachweis oder nachgewiesene fachkundige Person (Befähigungsscheininhaberin oder Befähigungsscheininhaber)
  • Beschreibung der beabsichtigten Aufbewahrung, zum Beispiel:
    • technische Dokumentation
    • Fotonachweise
    • Lagerplan
    • Gegebenenfalls müssen Sie weitere Informationen und Nachweise zu den vorhandenen Lagermöglichkeiten der explosionsgefährlichen Stoffe vorlegen.
  • Nachweise Ihrer Zuverlässigkeit, zum Beispiel Führungszeugnis
    • Im Rahmen des Nachweises der Zuverlässigkeit kann die zuständige Behörde Auskünfte beispielsweise von der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Verfassungsschutzbehörde einholen.
  • Wenn Sie beziehungsweise die sachkundige Person aus dem Ausland kommen:
    • Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes, die eine Beurteilung der Zuverlässigkeit ermöglichen, zum Beispiel Strafregisterauszug
  • Gegebenenfalls verlangen regionale Sprengstoffbehörden weitere Unterlagen.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Voraussetzungen

  • Sie haben das 21. Lebensjahr vollendet.
  • Sie verfügen über eine Fachkunde, wenn Sie selbst mit Explosivstoffen umgehen. Die Fachkunde weisen Sie mit einem Zeugnis nach, das Ihnen die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang bescheinigt. Andernfalls beschäftigen Sie eine fachkundige Person.
  • Sie sind zuverlässig. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
  • Sie sind persönlich geeignet. Das heißt, dass bei Ihnen keine Einschränkungen beispielsweise der psychischen und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.
  • Sie verfügen über geeignete Räume oder Lagerstätten zur Aufbewahrung.

Frist

Haben Sie eine Erlaubnis erhalten, müssen Sie innerhalb eines Jahres mit der Tätigkeit beginnen. Andernfalls erlischt die Erlaubnis. Üben Sie die Tätigkeit mindestens 2 Jahre nicht aus, erlischt die Erlaubnis ebenfalls.



  • 1 Monat(e)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in der Antwort auf Ihren Antrag.

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Onlinedienste

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

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