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Pflanzenschutzmittel: Nicht zugelassenes Einsatzgebiet - Genehmigung

Nr. 99093010001000

Pflanzenschutzmittel dürfen nur angewendet werden, wenn sie zugelassen sind. Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten genehmigen, wenn

  • die Anwendung vorgesehen ist
    • an Pflanzen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden, oder
    • gegen Schadorganismen, die nur in bestimmten Gebieten erhebliche Schäden verursachen und
  • die vorgesehene Anwendung derjenigen in einem mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet entspricht.

Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Auflagen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, zu verbinden.

An wen muss ich mich wenden?

An die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Vor Erteilung der Genehmigung ist von der zuständigen Landesbehörde eine Stellungnahme des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit einzuholen.

Welche Gebühren fallen an?

Jede Entscheidung über einen Antrag auch eine Ablehnung ist gemäß der schleswig-holsteinischen Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Pflanzenschutzangelegenheiten gebührenpflichtig (Einzelfallgenehmigung 50,00 Euro).

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Genehmigung ist in der Regel auf drei Jahre befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden.

Rechtsgrundlage

  • §§ 22 ff. Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Pflanzenschutzangelegenheiten (Tarifstelle 6.4.1.1) - PflSchVwGebV SH.

Anträge / Formulare

Die Antragsformulare nach § 22 PflSchG finden Sie auf den Internetseiten der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein.

Was sollte ich noch wissen?

Zu beachten ist ferner, dass eine Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, aus denen Lebensmittel gewonnen werden können, nur erteilt werden darf, wenn die zu erwartenden Rückstände durch eine Höchstmenge in der Rückstands-Höchstmengenverordnung abgedeckt sind und die gewonnenen Lebensmittel nur in geringfügigem Umfang zur täglichen durchschnittlichen Verzehrmenge beitragen.

Informationen zum Thema Pflanzenschutz finden Sie auch auf den Internetseiten der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein.

Siehe auch

  • Genehmigung für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen Anwendungsgebiet
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