Sprungziele
Seiteninhalt

Informationen zur Briefwahl


Wahlen

Wahlen werden durch die Verwaltungen der Gemeinden, Städte und Kreise organisiert und entsprechend den geltenden Bestimmungen bekannt gemacht. Mit dem zugesandten Wahlbenachrichtigungsanschreiben können Sie persönlich Ihre Stimme in dem Ihnen dort zugewiesenen Wahlraum am Wahltag abgeben.

Alternativ können Sie auch per Briefwahl wählen.


Briefwahl

Selbstverständlich ist bei dieser Wahl auch die Abgabe Ihrer Stimme durch Briefwahl vorab möglich. Wenn Sie dieses tun wollen, benötigen Sie die Briefwahlunterlagen, die im Bürgerbüro ausgestellt werden. Voraussetzung ist ein Antrag, der auf verschiedene Weise gestellt werden kann:

  • persönlich im Bürgerbüro
  • auf schriftlichen Antrag mit dem Wahlbenachrichtigungsanschreiben
  • online über das Online-Formular
  • auf Antrag auf elektronischem Wege (Email).

Im Antrag anzugeben ist jeweils Name, Geburtsdatum und Anschrift sowie bestenfalls die in der Wahlbenachrichtigung genannte Nummer im Wählerverzeichnis.

Anträge können nur bis Freitag, 21. Februar, 15 Uhr, in Ausnahmefällen (z.B. plötzliche Erkrankung) auch noch bis zum Wahltag, 15 Uhr gestellt werden. Für die rechtzeitige Beantragung und für die Zuleitung der Wahlbriefe ins Rathaus sind Sie jedoch selbst verantwortlich. Hier sei der Hinweis gestattet, dass die Bundestagswahl unter verkürzten Fristen erfolgt und die Briefwahlunterlagen erst dann versandt werden können, wenn die gedruckten Stimmzettel vorliegen. Dies wird frühestens Anfang Februar der Fall sein. Bitte berücksichtigen Sie dieses und die Postlaufzeiten bei der Beantragung und Rücksendung der Briefwahlunterlagen. Wenn Sie vorab wählen und sicher sein wollen, dass Ihre Stimme rechtzeitig im Rathaus vorliegt, können Sie Ihre Stimme auch unmittelbar vorab im Rathaus abgeben. Die Stadt wird über die Homepage informieren, ab wann dieses möglich sein wird.

Wenn Sie für eine andere Person den Wahlscheinantrag stellen und/oder den Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen für eine andere Person in Empfang nehmen wollen, bedarf es zum Nachweis der Berechtigung einer schriftlichen Vollmacht. Eine generelle Vollmacht (sog. „Behördenvollmacht“) reicht auch für eine Wahlscheinbeantragung aus.

Im Übrigen möchte ich auf die offiziellen, gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen zu den Wahlen verweisen.

09.01.2025 
Seite zurück Nach oben