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Petition / Petitionsausschuss

Nr. 99030009000000

Artikel 17 Grundgesetz räumt jedermann das Recht ein, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat zur Behandlung von Bitten und Beschwerden – Petitionen – zur Wahrung von Rechten gegenüber staatlichen Stellen des Landes den Petitionsausschuss eingerichtet. Dieser hat außerdem die Aufgabe, die Vertrauenspersonen von Volksinitiativen nach Artikel 41 der Landesverfassung anzuhören.

Der Petitionsausschuss versteht sich als Anwalt gegen Ungerechtigkeit, Benachteiligung und ungleiche Behandlung durch staatliche Stellen.

Mit einer Petition können unmittelbar beim Landtag Anstöße zur Kontrolle der Verwaltung und Anregungen zur Gesetzgebung gegeben werden. Die Petition ist ein außergerichtlicher Rechtsbehelf, auf den jederzeit zurückgegriffen werden kann, nicht nur, wenn sonst kein rechtliches Gehör gefunden wurde.

An wen muss ich mich wenden?

An den Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Das ist einzelfallabhängig und liegt im Ermessen derjenigen, die sich an den Petitionsausschuss wenden (Petenten). Es ist sinnvoll, der Petition eine Kopie der beanstandeten Verwaltungsentscheidung beziehungsweise des beanstandeten Bescheides beizufügen.

Welche Gebühren fallen an?

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine – aber das Verfahren vor dem Petitionsausschuss hat keine aufschiebende Wirkung und kann die gegen behördliche Entscheidungen zulässigen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel wie Widerspruch und Klage nicht ersetzen. Die dafür geltenden Fristen müssen unabhängig vom Petitionsverfahren gewahrt werden.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Eine Petition muss schriftlich abgefasst werden, Name und Anschrift des Adressaten erkennen lassen und eigenhändig unterschrieben sein. Ein Formular zum Einreichen einer Petition steht zur Verfügung unter:

Was sollte ich noch wissen?

Der Petitionsausschuss kann keine gerichtlichen Entscheidungen oder privatrechtlichen Angelegenheiten prüfen.
Weitere Informationen zum Petitionsausschuss finden Sie auf den Seiten des Schleswig-Holsteinischen Landtages.

Siehe auch

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