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Freiwillige Weiterversicherung in der sozialen Pflegeversicherung beantragen

Nr. 99106027017000

Leistungsbeschreibung

Wenn Ihre Versicherung endet, können Sie auf Antrag weiterhin Mitglied in der gesetzlichen Pflegeversicherung bleiben. 

Die Weiterversicherung beantragen Sie bei der Pflegekasse, bei der Sie zuletzt pflegeversichert waren. Die Pflegekasse ist Ihrer gesetzlichen Krankenkasse angegliedert, Sie können also die gleichen Kontaktdaten nutzen.

Bitte beachten Sie: Der Antrag auf Weiterversicherung kommt nur für Personen infrage, die nicht anderweitig pflegeversichert sind. Wer freiwillig oder als Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, gehört bereits automatisch der gesetzlichen Pflegeversicherung an. Dies schließt die familienversicherten Angehörigen mit ein. Parallel dazu sind privat Krankenversicherte verpflichtend privat pflegeversichert. Somit können Sie den Antrag auf Weiterversicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung nur dann stellen, wenn Ihre Versicherungspflicht endet und Sie gleichzeitig wegen eines Umzugs ins Ausland oder aus anderen Gründen nicht weiter in Deutschland krankenversichert – und damit auch pflegeversichert – sind.

Ziehen Sie mit Ihrer Familie ins Ausland, so gilt die Weiterversicherung in der Pflegeversicherung auch für Ihre Kinder und Ihren Lebenspartner beziehungsweise Ihre Lebenspartnerin, wenn diese bisher über Sie familienversichert waren.
 

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Weiterversicherung können Sie zum Beispiel per Post stellen sowie – bei vielen Pflegekassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen. 

  • Füllen Sie das Antragsformular Ihrer Pflegekasse aus und reichen Sie es zusammen mit den im Einzelfall erforderlichen Unterlagen bei der Pflegekasse ein. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden.
  • Die Pflegekasse prüft, ob Sie die Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft erfüllen und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
     

Voraussetzungen

  • Sie waren bereits gesetzlich pflegeversichert, entweder
    • ununterbrochen in den vergangenen 12 Monaten oder
    • für insgesamt mindestens 24 Monate in den vergangenen 5 Jahren
  • Sie sind nicht anderweitig pflegeversichert, zum Beispiel über Ihre gesetzliche oder private Krankenversicherung 
     

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für den Antrag auf Weiterversicherung müssen Sie im Allgemeinen keine Unterlagen einreichen. Je nach Spezialfall kann Ihre Pflegekasse weitere Unterlagen verlangen.

Welche Gebühren fallen an?

Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die Weiterversicherung spätestens 3 Monate nach Ihrem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht beziehungsweise aus der Familienversicherung beantragen.

Endet Ihre Versicherungspflicht wegen eines Umzugs ins Ausland, müssen Sie die Weiterversicherung spätestens 1 Monat nach Ihrem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht beantragen. 
 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 2 bis 5 Werktage.
Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Pflegekasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. 
Die Pflegekasse entscheidet über Anträge zeitnah.,. 
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Pflegekassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Pflegekasse versandt werden.
 

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Nach Erhalt des Widerspruchsbescheides: Klage vor dem Sozialgericht

Anträge / Formulare

-    Formulare: ja

-    Onlineverfahren möglich: Viele Pflegekassen bieten ein Onlineverfahren an. 

-    Schriftform erforderlich: nein

-    Persönliches Erscheinen nötig: nein
 

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit

Fachlich freigegeben am

28.10.2021

Siehe auch

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