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Aufhebung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht beantragen

Nr. 99025004020000

Die Sperrzeitverordnung (für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten) wurde ersatzlos gestrichen.

Gemeinden, Ämter und Städte können jedoch selbst über Sperrzeiten entscheiden.

Ansprechpunkt

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

Rechtsgrundlage(n)

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