Änderung des Geschlechtseintrages
Selbstbestimmung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) löst das Transsexuellengesetz (TSG) ab. Es ermöglicht transsexuellen, intergeschlechtlichen und nichtbinären Menschen, ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen ohne psychologische oder andere Sachverständigengutachten und gerichtliche Entscheidungen zu ändern. Das Gesetz zur Selbstbestimmung tritt am 1. November 2024 in Kraft.
Seit dem 1. August 2024 können Anträge zum 1. November 2024 gestellt werden. Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist von der erklärenden Person drei Monate vor der Erklärung schriftlich oder mündlich (nach vorheriger Terminvereinbarung) bei dem Standesamt anzumelden.
Bitte wenden Sie sich
- postalisch an: Standesamt Preetz, Bahnhofstraße 24, 24211 Preetz (formlos),
- persönlich: mit Termin (https://preetz.communicetime.de/terminbuchung/)
Telefonischer Kontakt und Terminvereinbarungen: 04342/303226 (montags von 11.00 bis 16.00 Uhr sowie dienstags, donnerstags und freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) oder per Mail an standesamt@preetz.de .
Die Anmeldung ist gebührenfrei.
Die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist gebührenpflichtig und kostet 50 Euro.
Die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wird erst mit Entgegennahme des Geburtsstandesamtes wirksam. Gibt es kein deutsches Geburtsregister, dann mit Entgegennahme des Standesamtes des Lebenspartnerschaftsregisters oder des Eheregisters. Ergibt sich danach auch keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt des Wohnsitzes bzw. des letzten Wohnsitzes zuständig.
Volltext
Wenn bei Ihnen eine biologisch bedingte Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt, und diese durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt ist, können Sie beim Standesamt den Geschlechtseintrag in Ihrem Geburtenregister und Ihre Vornamen ändern.
Ihnen stehen dann die Möglichkeiten offen, den Geschlechtseintrag männlich, weiblich oder divers zu wählen bzw. den Geschlechtseintrag im Register offen zu lassen.
Folgendes müssen Sie beachten:
- Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen kann nur für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte durchgeführt werden.
- Es ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die eine Variante der Geschlechtsentwicklung aus biologischen Gründen (Intersexualität) bestätigt; d.h. dass Sie biologisch weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können.
- Die ärztliche Bescheinigung kann durch eine eidesstattliche Versicherung der betroffenen Person ersetzt werden, wenn sie über keine ärztliche Bescheinigung einer erfolgten medizinischen Behandlung verfügen und wenn aufgrund der Behandlung das Vorliegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung nicht mehr oder nur durch eine unzumutbare Untersuchung nachgewiesen werden kann.
- Für eine geschäftsunfähige Person und ein Kind unter 14 Jahren kann der Antrag nur vom gesetzlichen Vertreter gestellt werden; eine beschränkt geschäftsfähige Person benötigt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
- Für Personen mit transsexueller Prägung steht diese Möglichkeit nicht zur Verfügung. Die Änderung von Namen und Geschlechtseintrag bei diesem Personenkreis richtet sich nach dem Transsexuellengesetz.
Ansprechpunkt
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Standesamt)
Erforderliche Unterlagen
- Pass oder Personalausweis
- Ärztliche Bescheinigung
- Ggf. eidesstattliche Versicherung
- Geburtsurkunde
Kosten
Rechtsgrundlage(n)
§§ 22 Absatz 3 und 45b Personenstandsgesetz