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Veröffentlichung im Internet des Entwurfs der 15. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 der Stadt Preetz nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der von dem Ausschuss für Stadtentwicklung in der Sitzung am 21.05.2025 gebilligte und zur Veröffentlichung im Internet und öffentlichen Auslegung bestimmte Entwurf der 15. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12  der Stadt Preetz für das Gebiet östlich des ‚Postfelder Weges‘, des ‚Nachtkoppelweges‘ und des Randes der ‚Postseefeldmark‘ sowie westlich des Sportplatzes des ‚PTSV‘ und des ‚Ragniter Rings‘ sowie die Begründung können gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB für die Dauer der Veröffentlichungs- bzw. Auslegungsfrist vom 06.06.2025 bis 07.07.2025 im Internet unter der Internetadresse  www.preetz.de/Verwaltung-Politik/Aktuelles/ eingesehen werden und liegen im Foyer des Bauamtsgebäudes, Bahnhofstraße 27 während folgender Zeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus: Montag und  Dienstag von 8.00 – 12.30 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr, Donnerstag von 8.00 -12.30 Uhr und von 13.30 – 18.00 Uhr und Freitag von 8.00 - 12.30 Uhr.

Planungsziel ist die Änderung der Festsetzungen für Einfriedungen auf Grundlage eines zu erarbeitenden gestalterischen Konzeptes. Von einer Umweltprüfung wird abgesehen, weil die Änderung des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt und der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren aufgestellt wird.

Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz Nummern 1 bis 4 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen:

Stellungnahmen können während der Dauer der oben genannten Veröffentlichungs- bzw. Auslegungsfrist abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch per E-Mail an nina.rensmeyer@preetz.de übermittelt werden. Bei Bedarf können Stellungnahmen aber auch schriftlich oder während der oben genannten Dienststunden zur Niederschrift abgeben.

Für nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen gilt gemäß § 4a Absatz 5 Satz 1 BauGB, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 106 unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes Nr. 106 nicht von Bedeutung ist.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem BauGB (Artikel 13 DSGVO), das mit ausliegt.

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