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Gewerbeanmeldung: Ausländische Gesellschaft

Nr. 99050012104000

Wenn eine ausländische Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland über eine Zweigniederlassung tätig werden will, muss dies vom vertretungsberechtigten Geschäftsführer beziehungsweise vom geschäftsführenden Gesellschafter bei der zuständigen Stelle als Gewerbe angemeldet werden.

Ansprechpunkt

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in deren/dessen Bezirk Sie mit der Zweigniederlassung gewerblich tätig werden wollen.

Erforderliche Unterlagen

Für den Handelsregister-/Genossenschaftsregister-Eintrag beim Amtsgericht: ein notariell beglaubigter Antrag mit folgenden Angaben

  • Name, Sitz und Geschäftsgegenstand der Gesellschaft,
  • Name, Sitz und Geschäftsgegenstand der Zweigniederlassung,
  • das Register, bei dem die Gesellschaft geführt wird, und die Nummer des Registereintrags, sofern das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Registereintragung vorsieht,
  • die Rechtsform der Gesellschaft,
  • die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, unter Angabe ihrer Befugnisse
  • wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt.

Für die Gewerbeanmeldung:

  • Personalausweis beziehungsweise Reisepass des Anmeldenden,
  • Bei Nicht-EU-Bürgern: Aufenthaltsgenehmigung,
  • Auszug aus dem Handelsregister/Genossenschaftsregister,
  • Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: Erlaubnis.

Kosten

Es fallen Gebühren gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Frist

Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie in Deutschland mehrere Zweigniederlassungen einer ausländischen Gesellschaft betreiben, benötigen Sie die Handelsregister-Eintragung nur für eine Niederlassung, die als Hauptniederlassung in Deutschland behandelt wird.

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten der Industrie- und Handelskammer Schleswig-Holstein (IHK).

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