Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe als staatenlos anerkannter Personen oder als Flüchtling anerkannter Personen oder mit ihrer Beteiligung beantragen
Nr. 99059008026002Urheber
Volltext
Staatenlose Personen, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können nach einer Eheschließung im Ausland einen Antrag zur Nachbeurkundung der Eheschließung bei einem deutschen Standesamt stellen.
Die Ehe muss in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, wirksam geschlossen worden sein. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen.
Antragsberechtigt sind:
- Die Ehegatten
- Wenn beide Ehegatten verstorben sind, deren Eltern und Kinder
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt des Ortes, an dem Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Voraussetzungen
- Die Ehe wurde im Ausland geschlossen und mindestens einer der Ehegatten ist staatenlos, heimatloser Ausländer oder anerkannter ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und keiner der Eheschließenden war oder ist im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit.
- Die Eheschließung muss rechtswirksam sein und darf deutschem Recht nicht widersprechen.
Erforderliche Unterlagen
- Ausländische Heirats- oder Eheurkunde, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- Gültiger Reiseausweis
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Beglaubigte Abschriften der Geburtenregister von den Standesämtern der Geburtsorte
- Bei Geburt der Ehegatten in Deutschland
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Geburtsurkunden mit Beglaubigungen durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- Bei Geburt der Ehegatten im Ausland
- Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
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Nachweis über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
- Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte
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Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
- Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war. Ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen. Zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile - vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist (»Rechtskraftvermerk«).
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Gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
- Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war.
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Weitere Unterlagen
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Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein
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Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein
Kosten
Die Gebühren richten sich nach den Vorgaben der Bundesländer.
Frist
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Vom Einzelfall abhängig.
Rechtsbehelf
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 49 Personenstandsgesetz (PStG)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Inneres und Sport
Referat 23 - Personenstandsrecht
Onlinedienste
Rechtsgrundlage(n)
Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
- § 34 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 9 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- Art. 11 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Art. 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- § 438 Zivilprozessordnung (ZPO)
- Art. 5 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)