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Großhandel: Einfuhr und Abgabe von immunologischen Tierarzneimitteln und In-vitro-Diagnostika nach § 11 des Tiergesundheitsgesetzes

Nr. 99110034000000

Wenn Sie als Großhändler gewerbsmäßig oder berufsmäßig immunologische Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika, an andere Händler, Apotheken oder Tierärzte abgeben und hierzu Mittel erwerben oder lagern, haben Sie bestimmte Pflichten, die sich aus den §§ 37 ff Tierimpfstoffverordnung ergeben.

Immunologische Tierarzneimittel dürfen nach § 11 Absatz 1 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) nur in den Verkehr gebracht oder angewendet werden, wenn

  • sie vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassen worden sind oder
  • ihr Inverkehrbringen durch Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft genehmigt worden ist.

In-vitro-Diagnostika zur Untersuchung des Vorliegens einer

  • anzeigepflichtigen Tierseuche oder
  • meldepflichtigen oder mitteilungspflichtigen Tierkrankheit

dürfen nach § 11 Absatz 2 TierGesG nur in den Verkehr gebracht oder angewendet werden, wenn sie vom Friedrich-Loeffler-Institut zugelassen worden sind.

An wen muss ich mich wenden?

An das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Da von Fall zu Fall unterschiedliche Unterlagen vorzulegen sind, wird empfohlen sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Zulassung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- und Gebührenordnung.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Anträge auf Erteilung beziehungsweise Genehmigung können ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde gerichtet werden.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) und des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI).

Siehe auch

  • Inverkehrbringen von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17c Tierseuchengesetz
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