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Genehmigung für Elektrofischerei beantragen

Nr. 99042008006000

Leistungsbeschreibung

Für bestimmte Zwecke kann Ihnen die Behörde auf Antrag erlauben, Fische unter Anwendung von Strom zu fangen. Dazu gehören: Fang von Laichfischen, Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung oder zur Erstellung von Hegeplänen, wissenschaftliche Untersuchungen oder die nachhaltige und mit anderen Fischereigeräten nicht erreichbare Gewässerbewirtschaftung. Des Weiteren werden verschiedene Anforderungen an das Elektrofangerät und an dessen Betreiber:innen gestellt.

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen schriftlich die Genehmigung, unter Anwendung von Strom Fische fangen zu dürfen. Dabei benennen Sie den Zweck und fügen die erforderlichen Unterlagen bei.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und ob die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung vorliegen.
  • Nach Abschluss der Prüfung wird Ihnen in einem Bescheid die Ablehnung oder die Genehmigung mitgeteilt. Dieser Bescheid kann gebührenpflichtig sein.

Voraussetzungen

Sie müssen den Zweck für den Fang unter Anwendung von Strom nennen sowie die erforderlichen Unterlagen einreichen.

Außerdem dürfen Sie nur unter Verwendung von Gleichstrom oder geeignetem Impulsgleichstrom fischen. Wechselstrom dürfen Sie nicht als Fangstrom verwenden. Das Elektrofanggerät müssen Sie nach den anerkannten Regeln der Technik benutzen. Sie haben die sich aus den Bedienungsvorschriften und den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag (schriftlich)
  • Nachweis über Lehrgang zur Elektrofischerei (Bedienschein) oder Nachweis Fischwirt/in
  • Zulassungsschein des einzusetzenden Elektrofanggerätes
  • Ggf. Auflistung der Gewässer

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

An wen muss ich mich wenden?

an die obere Fischereibehörde

Welche Fristen muss ich beachten?

Vor Aufnahme der Tätigkeit

Zuständige Stelle

Die oberste Fischereibehörde beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR)

Fachlich freigegeben durch

Die oberste Fischereibehörde beim Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN)

Fachlich freigegeben am

11.02.2022

Gebühren

  • Gebühr: 0,00 - 50,00 Euro

Siehe auch

  • Fischfang mit Elektrizität
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