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Fahrschule: Zweigstellenerlaubnis

Nr. 99018009000000

Wenn Sie als Inhaberin/Inhaber einer Fahrschule Zweigstellen dieser Fahrschule betreiben, benötigen Sie eine Zweigstellenerlaubnis.

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Unterrichtsraum, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und wenn nach den Umständen, insbesondere wegen der Anzahl der Zweigstellen oder ihrer räumlichen Entfernung, gewährleistet ist, dass die/der Inhaber/in der Fahrschulerlaubnis oder die/der verantwortlich/e Leiterin des Ausbildungsbetriebs ihren/seinen Pflichten nachkommen kann. Die Anzahl der Zweigstellen soll drei, bei Gemeinschaftsfahrschulen pro Gesellschafter/in zwei, nicht übersteigen.  

An wen muss ich mich wenden?

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen/deren Bezirk die Zweigestelle errichtet werden soll.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Fahrlehrerschein,
  • ein maßstabsgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung,
  • eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
  • eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge.

Welche Gebühren fallen an?

Gemäß Nr. 302.4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) werden für die Erteilung der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde 84,40 Euro erhoben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Rechtsgrundlage

  • § 14 Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG),
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Anträge / Formulare

Der Antrag kann schriftlich und formlos gestellt werden.

Was sollte ich noch wissen?

Eine Zweigstelle kann nicht einen anderen Namen tragen als die Fahrschule (Hauptstelle). An den Namen der Hauptstelle wird nur das Kürzel „Zweigstelle (Ort der Zweigstelle)“ angefügt.

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