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Urkunden

Die Standesämter beurkunden den Personenstand. Der Personenstand umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod eines Menschen, sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.
Personenstand ist die sich aus Merkmalen des Familienrechts ergebene Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.

Welche Urkunden gibt es und welche werden benötigt?

Geburtsurkunde

Diese Urkunde dient als Nachweis der Geburt.

Eheurkunde

Die Eheurkunde, welche meistens in Ihrem Stammbuch liegt, führt den Beweis an, dass Sie geheiratet haben und welcher Name in der Ehe geführt wird. Diese Urkunde benötigen Sie unmittelbar nach der Eheschließung für Bankangelegenheiten, Versicherungsangelegenheiten usw.

Familienbuch

Das Familienbuch ist nicht zu verwechseln mit dem Stammbuch der Familie. Das Stammbuch haben Sie bzw. Ihre Eltern zu Hause liegen. Hierin heften Sie Ihre Urkunden ab. Das Familienbuch wird immer beim Standesamt aufbewahrt und geführt, wo Sie geheiratet haben. Das Familienbuch gibt es nur für Ehen, die in der Zeit zwischen dem 1.1.1958 und 31.12.2008 geschlossen wurden.

Lebenspartnerschaftsurkunde

Die Lebenspartnerschaftsurkunde, welche meistens im Buch der Lebenspartnerschaft liegt, führt den Beweis an, dass Sie eine Lebenspartnerschaft begründet haben. Diese Urkunde gibt Auskunft über die unmittelbar bei der Lebenspartnerschaft bestimmte Namensführung. Sie benötigen diese unmittelbar nach der Begründung der Lebenspartnerschaft für Bankangelegenheiten, Versicherungsangelegenheiten, usw.

Lebenspartnerschaftsbuch

Das Lebenspartnerschaftsbuch ist nicht zu verwechseln mit dem Buch für Lebenspartnerschaften. Das Buch für Lebensparternschaften bekommen Sie unmittelbar nach der Begründung der Lebenspartnerschaft ausgehändigt und verwahren es zu Hause auf. Das Lebensparternschaftsbuch verbleibt im Standesamt. Aus diesem Buch werden die Lebenspartnerschaftsurkunden erstellt.

Sterbeurkunde

Diese Urkunde dient als Nachweis über den Tod. Angehörige benötigen sie für Rentenangelegenheiten und oftmals für die Beantragung eines Erbscheines.

Beglaubigter Registerausdruck

Der beglaubigte Registerausdruck ist eine wortgetreue Abschrift des Personenstandsregisters.
Aus den Personenstandsregistern des Standesamtes können beglaubigte Registerausdrucke ausgestellt werden.

Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister

Nach dem Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsregistern soll diese die Verwendung in anderen Staaten als dem Ausstellungsstaat erleichtern. Für welche Staaten diese Urkunde in Frage kommen, erfahren Sie im Standesamt Preetz.

Wo erhalte ich beglaubigte Abschriften des Familienbuches?

Beglaubigte Abschriften aus dem Familienbuch bekommen Sie bei dem Standesamt, wo Sie geheiratet haben.

Es handelt sich bei dieser beglaubigten Abschrift nicht um eine Personenstandsurkunde im Sinne der §§ 54 und 55 Personenstandsgesetz (PStG), sondern um eine einfache öffentliche Urkunde.

Hinweis auf den Datenschutz

Die Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen. Gemäß § 62 Personenstandsgesetz kann die Erteilung von Personenstandsurkunden nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen, also auch Verwandte in der Seitenlinie und sonstige Verwandte haben nur dann ein Recht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Sollten Sie nicht zu dem o.g. Personenkreis der Berechtigten gehören, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht einreichen oder anders ein rechtliches Interesse nachweisen.

Fristen für die Fortführung der Personenstandsregister und deren Aufbewahrung

Das Standesamt stellt Urkunden und Registerauszüge innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen des Personenstandsgesetzes aus:

  • Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunden: 80 Jahre
  • Geburtsurkunden: 110 Jahre
  • Sterbeurkunden: 30 Jahre

Nach Ablauf der jeweils gesetzlich festgelegten Fristen werden keine Personenstandsurkunden vom Standesamt mehr ausgestellt. Für die Erteilung von Nachweisen aus diesen Registern sind die archivrechtlichen Vorschriften maßgebend.

Weitere Informationen hierüber erhalten Sie telefonisch im Standesamt.

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