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Ermäßigung des Elternbeitrages für die Kindergarten- und Hortgebühren (Sozialstaffel)

Bei der Ermäßigung des Elternbeitrages für die Kindergarten- und Hortgebühren handelt es sich um eine Unterstützung für einkommensschwache Familien, deren Kinder in einem Kindergarten oder Hort betreut werden und dafür Elternbeiträge zu entrichten haben.

Grundlage

Die Ermäßigung des Elternbeitrages erfolgt auf Grundlage der derzeit geltenden Richtlinie des Kreises Plön zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege.

Gesetzliche Grundlage zu dieser Richtlinie bilden die bundesgesetzliche Vorschrift des § 90 Abs. 4 SGB VIII und die landesgesetzliche Vorschrift des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 KiTaG (n.F.).

Weitere Informationen finden Sie auch unter diesem Link zur entsprechenden Internetseite des Kreises Plön.

Wer ist zuständig?

Die Anträge sind von den Erziehungsberechtigten / der erziehungsberechtigten Person bei der örtlich zuständigen Stadt oder dem örtlich zuständigen Amt zu stellen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Kindes.

Welche Fristen sind zu beachten?

Eine Ermäßigung oder Übernahme des Elternbeitrages wird frühestens ab Beginn des Monats des Antragseingangs bei der örtlich zuständigen Stadt oder dem örtlich Zuständigen Amt gewährt.

Anträge für das folgende Kindergartenjahr ab 01.08. eines Jahres werden frühestens ab 01.06. des Jahres angenommen.

Einkommensabhängige Ermäßigung

Bei der einkommensabhängigen Ermäßigung wird eine Ermäßigung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ermittelt. Es wird eine Sozialstaffelberechnung analog §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) durchgeführt. Von dem Betrag, der die Einkommensgrenze übersteigt, ist ein Anteil von
50 v.H. als Elternbeitrag von den Eltern zu tragen.

Wer im Leistungsbezug von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II), SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), Asylbewerberleistungsgesetz steht oder Kinderzuschlag gemäß § 6a Bundeskindergeldgesetz oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bezieht, muss ebenfalls einen Antrag auf einkommensabhängiger Ermäßigung stellen. Der entsprechende Leistungsbescheid ist vorzulegen. In diesen Fällen wird der Elternbeitrag im Rahmen der Richtlinie in voller Höhe übernommen.

Einkommensunabhängige Ermäßigung

Bei der einkommensunabhängigen Ermäßigung handelt es sich um die sog. Geschwisterermäßigung. Hierbei müssen sich mindestens zwei Kinder in Kindertageseinrichtungen befinden. Auf Antrag – ohne Einkommensprüfung- wird hier eine Geschwisterermäßigung gewährt: 50 % für das zweitälteste Kind und 100 % für alle jüngeren Kinder.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die einkommensunabhängige Ermäßigung bedarf es nur dem vollständig ausgefüllten Antrag.

Bei der einkommensabhängigen Ermäßigung bedarf es Nachweise zu jeder Angabe, die im Antrag ausgefüllt wird. Weiteres entnehmen Sie bitte den Erläuterungen auf der letzten Seite des Antragsformulars.

Sollte die Betreuungszeit im Kindergarten oder Kinderhort eine Betreuungszeit von 25 Stunden wöchentlich (5 Stunden täglich) überschreiten, so bedarf es einer Begründung im Antragsformular und einen Arbeitszeitnachweis des Arbeitgebers. Wird im Antragsformular keine Begründung angegeben, so wird die Ermäßigung auch nur für maximal 25 Stunden wöchentlich bewilligt.

Für eine genaue Beratung, welche Unterlagen benötigt werden, setzten Sie sich bitte mit Ihrem/Ihrer Ansprechpartner/in in Verbindung.

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